Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Insolange die Bestimmung des des niederösterreichischen Landesgesetzes vom 17. Juni 1919, LGBl. Nr. 164, in Wirksamkeit steht, wird der Berechnung des Gemeindezuschlages zu der im des vorliegenden Gesetzes bezeichneten Gebühr nur ein Abgabesatz von 6 Prozent zugrunde gelegt.