Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Gebrauchsabgabe bildet

a) bei Betrieben oder Unternehmen nach bis c die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des und b, einschließlich des von Unternehmen nach für den Zugang zur Einrichtung zu leistenden Entgeltes und

b) bei Unternehmen nach die Summe der Entgelte für Leistungen im Sinne des und b, die in der Gemeinde erbracht worden sind, ausgenommen das für den Zugang zur Einrichtung zu leistende Entgelt,

ausschließlich der Umsatzsteuer.

(2) Die Gebrauchsabgabe darf 6 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.