Entstehung des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Entstehung des Abgabenanspruches, Fälligkeit
(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.
(2) Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.