Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Entstehung des Abgabenanspruches, Fälligkeit

(1) Der Abgabenanspruch entsteht jeweils mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahres.

(2) Die Gebrauchsabgabe wird zwei Monate nach der Entstehung des Abgabenanspruches fällig.