Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

. Unter Schriften im Sinne des sind die in den Tarifbestimmungen () angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.