II. Abschnitt.
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
. Unter Schriften im Sinne des sind die in den Tarifbestimmungen () angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse sowie sonstigen Anträge und Erledigungen zu verstehen.
