Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

. Den Gebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen im III. Abschnitte.