Pflichtenverletzung
. Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Pflichtenverletzung
. Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994