Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Pflichtenverletzung

. Kommen Geschworene oder Schöffen ihren Pflichten nicht nach, so haben sie keinen Anspruch auf eine Gebühr.

Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994