Begriffsbestimmung
. Wo dieses Bundesgesetz von der Vernehmung des Zeugen oder von der Beweisaufnahme spricht, tritt an die Stelle dieser Begriffe die Teilnahme der Geschworenen oder Schöffen an der Hauptverhandlung oder Sitzung.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vgl. Art. IV Z 2, BGBl. Nr. 623/1994
