Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Anstellung

Allgemeine Anstellungserfordernisse

(1) Voraussetzung für die Anstellung als Beamter ist:

a) bei Verwendungen nach die österreichische Staatsbürgerschaft oder bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt und

b) die für die vorgesehene Verwendung notwendige persönliche und fachliche Eignung sowie Entscheidungsfähigkeit.

(2) Das Erfordernis der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 lit. b umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(3) Vor der Anstellung ist eine Strafregisterauskunft nach des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen, sofern dem Dienstverhältnis nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zur Gemeinde vorangegangen ist. Soll der Beamte an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so ist überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Ein Bewerber, der Staatsangehöriger eines Drittstaates ist, hat eine Strafregisterbescheinigung oder einen vergleichbaren Nachweis jenes Staates vorzulegen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt; hiervon kann abgesehen werden, wenn er glaubhaft macht, dass eine Vorlage nicht möglich ist.