Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangsbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

(1) Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 1a, 1b oder 2 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 1. Beamte des örtlichen Sicherheitsdienstes, die am 1. August 2024 auf einem Dienstposten der Dienststufe 3 verwendet werden, gelten ab diesem Zeitpunkt als Beamte der Dienststufe 2.

(2) Beamte der Verwendungsgruppe W2 gelten ab dem 1. August 2024 als Beamte der Verwendungsgruppe W.