Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

Zuständig sind:

a) der Bürgermeister zur vorläufigen Suspendierung und zur Erlassung von Disziplinarverfügungen;

b) die Disziplinarkommission zur Erlassung von Disziplinarerkenntnissen und zur Entscheidung über Suspendierungen.