2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a) der Bürgermeister und
b) die Disziplinarkommission.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
2. Unterabschnitt
Organisatorische Bestimmungen
Disziplinarbehörden
Disziplinarbehörden sind:
a) der Bürgermeister und
b) die Disziplinarkommission.