Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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8. Abschnitt

Disziplinarrecht

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Dienstpflichtverletzungen

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.