8. Abschnitt
Disziplinarrecht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
8. Abschnitt
Disziplinarrecht
1. Unterabschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Dienstpflichtverletzungen
Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.