Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung zur Novelle LGBl.Nr. 72/2022

(1) Art. V des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.

(2) Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 72/2022 in einer anderen Verwendungsgruppe als jener nach eingereiht sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Einreihung nach der Bestimmung des richtet. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.