Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen

*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005

In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:

§ 72 –

Mitteilung von Pflichtverletzungen –

Ermahnung –.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005