9. Abschnitt Ahndung von Pflichtverletzungen
*) Anwendung von Bestimmungen des Gemeindeangestelltengesetzes 2005
In diesem Abschnitt sind folgende Bestimmungen des fünften Abschnittes des I. Hauptstückes des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sinngemäß anzuwenden:
§ 72 – | Mitteilung von Pflichtverletzungen – |
– | Ermahnung –. |
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
