Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Ruhebezugsbeitrag

(1) Der Gemeindebeamte hat monatlich im Vorhinein einen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten.

(2) Der Ruhebezugsbeitrag beträgt 11,75 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird gebildet

a) aus dem Monatsbezug, ausgenommen Kinderzulagen,

b) aus den Nebenbezügen, welche den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage begründen, sowie

c) in den Monaten ihrer Auszahlung aus den Teilen der Sonderzahlung, welche den in lit. a und b genannten Bezugsteilen entsprechen.

(3) Für Gemeindebeamte der folgenden Geburtsjahrgänge gelten für den Ruhebezugsbeitrag – abweichend von Abs. 2 – folgende Prozentsätze:

Geburtsjahrgänge

für Bezugsteile bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach

für Bezugsteile über der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach

1961

11,61 %

10,98 %

1962

11,56 %

10,63 %

1963

11,52 %

10,27 %

1964

11,47 %

9,92 %

1965

11,42 %

9,57 %

1966

11,38 %

9,21 %

1967

11,33 %

8,86 %

1968

11,28 %

8,50 %

1969

11,23 %

8,15 %

1970

11,19 %

7,79 %

1971

11,14 %

7,44 %

1972

11,09 %

7,09 %

1973

11,05 %

6,73 %

1974

11,00 %

6,38 %

1975

10,95 %

6,02 %

1976

10,91 %

5,67 %

1977

10,86 %

5,31 %

1978

10,81 %

4,96 %

1979

10,77 %

4,61 %

1980

10,72 %

4,25 %

1981

10,67 %

3,90 %

1982

10,63 %

3,54 %

1983

10,58 %

3,19 %

1984

10,53 %

2,83 %

1985

10,48 %

2,48 %

1986

10,44 %

2,13 %

1987

10,39 %

1,77 %

1988

10,34 %

1,42 %

1989

10,30 %

1,06 %

1990

10,25 %

0,71 %

1991

10,25 %

0,35 %

1992

10,25 %

0,00 %

(4) Der Gemeindebeamte hat auch für die Monate, in denen seine Bezüge ganz oder teilweise ruhen, oder nach den Bestimmungen des § 46 Abs. 7 oder 8 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 stillgelegt oder gekürzt sind, den vollen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Dies gilt nicht für Monate, in denen er wegen einer Frühkarenz, einer Karenz, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Karenz zur Begleitung von Kindern bei einem Rehabilitationsaufenthalt, wegen des Präsenz- oder Zivildienstes oder wegen eines Sonderurlaubes mit Hemmung des Laufes der Dienstzeit keinen Anspruch auf Bezüge hat. Für Zeiträume, in denen die Wochenarbeitszeit des Gemeindebeamten nach den §§ 38, 38b, 45 und 50 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 herabgesetzt ist, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen in der Höhe, die sich aus ergibt. Für Zeiträume, in denen die Monatsbezüge wegen Inanspruchnahme einer Alterskarenz nach gekürzt worden sind, umfasst die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 lit. a bis c angeführten Geldleistungen unter Berücksichtigung der Kürzung der Monatsbezüge.

(5) Der Ruhebezugsbeitrag ist von den Bezügen des Gemeindebeamten einzubehalten. Für die im Abs. 4 genannten Monate hat der Gemeindebeamte die Ruhebezugsbeiträge einzubezahlen.

(6) Rechtmäßig entrichtete Ruhebezugsbeiträge kann der Gemeindebeamte nicht zurückfordern.

*) Fassung LGBl.Nr. 29/1991, 28/1994, 50/1995, 26/1998, 23/2002, 53/2002, 20/2005, 66/2010, 33/2012, 52/2015, 36/2017, 24/2020, 37/2024