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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 22/1978

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:

. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:

1. Luft;

2. Stickstoff;

3. Kohlendioxid;

4. Helium;

5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.

. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des entspricht, in Verkehr zu bringen.

. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 22/1978 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.04.1978

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

BGBl. Nr. 22/1978

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