. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Stammfassung: BGBl. Nr. 22/1978
Auf Grund des § 29 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, wird verordnet:
. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:
1. Luft;
2. Stickstoff;
3. Kohlendioxid;
4. Helium;
5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.
. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des entspricht, in Verkehr zu bringen.
. Diese Verordnung tritt mit Beginn des dritten, auf ihre Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
Fassungen ab: 01.04.1978
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
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