. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des entspricht, in Verkehr zu bringen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Gemäß § 28 Abs. 1 lit. d LMG 1975 ist es verboten, Spielzeugluftballons, deren Füllung nicht der Vorschrift des entspricht, in Verkehr zu bringen.