Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Zur Füllung von Spielzeugluftballons dürfen ausschließlich nachstehend bezeichnete gasförmige Stoffe verwendet werden:

1. Luft;

2. Stickstoff;

3. Kohlendioxid;

4. Helium;

5. Gemische der unter Z 1 bis 4 angeführten Gase.