*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse
(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.
(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:
a) Dienstliche Aus- und Weiterbildung ();
b) Festsetzung der Arbeitszeit (), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;
c) Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren ( und );
d) Telearbeit ();
e) Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (, 35a und 36);
f) Pflegeteilzeit ();
g) Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ();
h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ();
i) Wiedereingliederungsteilzeit ();
j) Altersteilzeit ();
k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes ();
l) Leistungsbeurteilung ();
m) Festsetzung der Nebenbezüge (); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;
n) Gewährung einer Ergänzungszulage ().
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023
