Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse

(1) Die Gemeindevertretung kann mit Verordnung Organen von anderen Rechtsträgern, denen Gemeindeangestellte nach den und 29 Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesen sind, die Wahrnehmung einzelner diensthoheitlicher Befugnisse übertragen. Die Organe unterliegen dabei dem Aufsichts- und Weisungsrecht der Gemeinde.

(2) Die Ermächtigung zur Übertragung diensthoheitlicher Befugnisse umfasst folgende Angelegenheiten:

a) Dienstliche Aus- und Weiterbildung ();

b) Festsetzung der Arbeitszeit (), ausgenommen die Erlassung von Verordnungen;

c) Dienstreiseaufträge und Ersatz der Reisegebühren ( und );

d) Telearbeit ();

e) Festlegung des Erholungsurlaubes, Gewährung eines Pflegeurlaubes oder Gewährung eines Sonderurlaubes bis zu 64 Stunden im Jahr (, 35a und 36);

f) Pflegeteilzeit ();

g) Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes ();

h) Bildungskarenz und Bildungsteilzeit ();

i) Wiedereingliederungsteilzeit ();

j) Altersteilzeit ();

k) Änderung des Beschäftigungsausmaßes ();

l) Leistungsbeurteilung ();

m) Festsetzung der Nebenbezüge (); eine einmalige Belohnung für außergewöhnliche Arbeitsleistungen darf 30 % des Gehaltes eines Gemeindeangestellten der Gehaltsklasse 14, Gehaltsstufe 1, nicht übersteigen;

n) Gewährung einer Ergänzungszulage ().

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2006, 51/2015, 7/2019, 37/2023