Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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*) Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

(1) Das auf bestimmte Zeit begründete Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten endet, wenn es nicht schon aus einem anderen in angeführten Grund aufgelöst worden ist, mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde.

(2) Im Falle der Auflösung des Dienstverhältnisses nach Abs. 1 sind dem Gemeindeangestellten in einem Zeitraum, der der Dauer der Kündigungsfrist nach entspricht, auf sein Verlangen wöchentlich bis zu acht Arbeitsstunden ohne Schmälerung seiner Bezüge zur Suche nach einer neuen Arbeitsstelle freizugeben.

*) Fassung LGBl.Nr. 51/2015