Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. ein Vorhaben ohne die nach , und 3 und erforderliche Bewilligung durchführt;
2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;
4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt ( und 2).
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer
1. ein Bauwerk ohne die gemäß erforderliche Bewilligung abbricht;
2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des abbricht.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt ().
(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.
(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.
(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.
(7) (Anm.: entfallen)
(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
