Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1. ein Vorhaben ohne die nach , und 3 und erforderliche Bewilligung durchführt;

2. die in Bescheiden und Erkenntnissen getroffenen Anordnungen oder vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;

3. Gebote oder Verbote einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung nicht einhält;

4. die Pflicht zur Erhaltung schutzwürdiger Bauwerke verletzt ( und 2).

(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer

1. ein Bauwerk ohne die gemäß erforderliche Bewilligung abbricht;

2. ein Bauwerk entgegen den Bestimmungen des abbricht.

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Gewährung von Zutritt verletzt ().

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafen bis zu 30.000 Euro zu bestrafen.

(5) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2 sind mit Geldstrafen bis zu 40.000 Euro zu bestrafen.

(6) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3 sind mit Geldstrafen bis zu 1000 Euro zu bestrafen.

(7) (Anm.: entfallen)

(8) Die Geldstrafen fließen dem Grazer Altstadterhaltungsfonds zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013