Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Nutzung der Gebäude in der Kernzone

(1) Nutzungsänderungen im Sinne des Steiermärkischen Baugesetzes für Büro- und Geschäftszwecke bei Gebäuden der Zone 1, die als Wohnbauten oder als Wohn- und Geschäftsbauten errichtet wurden, bedürfen einer Bewilligung. Hierbei darf die Behörde im Sinne der Erhaltung der Altstadt in ihrer vielfältigen organischen Funktion () eine Nutzungsänderung für Büro- und Geschäftszwecke höchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzfläche bewilligen, sofern dies wirtschaftlich zumutbar ist.

(2) Bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist auf die Bestimmungen des hinsichtlich der Erhaltung der Baustruktur der Gebäude im überlieferten Bestand Bedacht zu nehmen.

(3) Bei Berechnung der Nutzflächen gemäß Abs. 1 können benachbarte Häuser, die in einem baulichen Zusammenhang stehen und dieselbe grundbücherliche Eigentümerin/denselben grundbücherlichen Eigentümer aufweisen, als Einheit behandelt werden. Eine solche Regelung darf im Höchstfall zwei Gebäude umfassen.