Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Schluss-, Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungen

Eigener Wirkungsbereich

Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der Durchführung von Strafverfahren () und von Verfahren zur Abschöpfung der Bereicherung () von der Stadt Graz im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013