Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wiederholungsprüfung und Ergänzungsprüfung

. (1) Wurde die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt und ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung eines Funker-Zeugnisses gestellt, ist eine Wiederholungsprüfung abzulegen. Diese umfaßt alle Gegenstände.

(2) Die Ergänzungsprüfung umfaßt diejenigen Fertigkeiten und Kenntnisse, deren Nachweis zum Erwerb des bereits ausgestellten Funker-Zeugnisses nicht erforderlich war.

(3) Die Bestimmungen der und 14 gelten sinngemäß.