Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Funkerprüfungen

Gegenstände der Prüfung

. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:

1. Fertigkeiten;

2. Rechtliche Bestimmungen;

3. Sonderbestimmungen;

4. Technische Kenntnisse.

(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.