4. Abschnitt
Funkerprüfungen
Gegenstände der Prüfung
. (1) Die Funkerprüfung hat folgende Gegenstände zu umfassen:
1. Fertigkeiten;
2. Rechtliche Bestimmungen;
3. Sonderbestimmungen;
4. Technische Kenntnisse.
(2) Durch Verordnung hat der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Berücksichtigung internationaler Vereinbarungen und der Art des angestrebten Funker-Zeugnisses den Umfang der einzelnen Prüfungsgegenstände festzusetzen.
