Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Wahlanfechtung

(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.

(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.