Wahlanfechtung
(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
Wahlanfechtung
(1) Im Fall einer Wahlanfechtung ist der Vorsitzende der Wahlkommission verpflichtet, den Wahlakt fristgerecht an das Landesverwaltungsgericht zu übermitteln.
(2) Dem Vorsitzenden steht es frei, eine Gegenschrift zu erstatten.