Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsbezeichnung „Attaché“

. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.