Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“

. Die Verwendungsbezeichnung „Geschäftsträger“ haben Beamte zu führen, die mit der Leitung einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs bei einer Internationalen Organisation oder zwischenstaatlichen Einrichtung betraut sind und auf die nicht anzuwenden ist.