Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die gemäß mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg, LGBl Nr 123/2020, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände ( iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.