Alle Rechtstexte

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl Nr 124/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 47 Abs 4 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl I Nr 311, in der geltenden Fassung wird verordnet:

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände

Die Kraft gesetzlicher Anordnung gemäß § 47 Abs 1 und 3 StbG gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände und die gemäß mit Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände im Bundesland Salzburg, LGBl Nr 123/2020, gebildeten Standesamtsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände ( iVm § 47 Abs 4 StbG) geführt.

Verweisungen

Die in dieser Verordnung enthaltenen Verweisungen auf bundesrechtliche Vorschriften gelten, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, als Verweisungen auf die letztzitierte Fassung:

1. Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 – StbG, BGBl Nr 311; Gesetz BGBl I Nr 24/2020;

2. Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl I Nr 16; Gesetz BGBl I Nr 104/2018.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.