Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Durchführung der Maßnahmen

. Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung

1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und

2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.

Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.