Durchführung der Maßnahmen
. Dem Landeshauptmann obliegen die Organisation und die Durchführung
1. der oralen Immunisierung der Füchse gegen die Tollwut und
2. der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß und 6 nach den Vorgaben des Bundesministers für Gesundheit.
Die Durchführung der Untersuchungs- und Überwachungsprogramme gemäß und 6 kann unter Einbeziehung der Bezirksverwaltungsbehörden erfolgen.
