Kosten
. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:
1. den Zweckaufwand der nach angeordneten Schutzimpfungen,
2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß und
3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß .
