Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Kosten

. Der Bund trägt gemäß § 61 Abs. 1 lit. c, d, f und i TSG folgende Kosten:

1. den Zweckaufwand der nach angeordneten Schutzimpfungen,

2. die Einsende- und Untersuchungskosten, die Entgelte für Mühewaltung gemäß und

3. die Einsende- und Untersuchungskosten sowie die Entgelte für Mühewaltung gemäß .