Förderungsarten
. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:
1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;
2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;
3. sonstige Geldzuwendungen.
(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.
