Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Förderungsarten

. (1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1. zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2. Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3. sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus dürfen Abwicklungsstellen oder die gemäß herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.