Abschnitt IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Vollziehung
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.
