Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Versicherungszeiten

. Bei Anwendung

1. des § 116 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes gelten als Ersatzzeiten in der Pensionsversicherung nach nur die in dessen Abs. 1 Z 2 bis 6, Abs. 2 und Abs. 7 angeführten Zeiten mit der Maßgabe, daß an die Stelle der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 116 Abs. 1 Z. 1 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes die freiberufliche selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des zu treten hat;

2. des § 117 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ist der Beitragssatz nach dieses Bundesgesetzes heranzuziehen.