Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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6. Abschnitt

Maßnahmen zur Personalentwicklung

Erwerb von Führungserfahrung

Zur Förderung der Fähigkeiten und Stärken sollen von den Führungskräften geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Organisation und Leitung von Besprechungen, Projekten, Veranstaltungen und ähnlichen Tätigkeiten verstärkt betraut werden. Die Leitung von Projekten (§ 21 Abs 2 Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung) wird als Führungserfahrung anerkannt.