Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Verrechnung

. (1) Forderungen sind gemäß in Verbindung mit und zum Nominalwert im Haushaltsverrechnungssystem zu verrechnen. Ist eine Forderung der Höhe nach noch nicht hinreichend feststellbar, so ist der Anspruch vorläufig bloß als Obligo in der Debitorenbuchhaltung () zu erfassen. Solange die Existenz der Forderung selbst noch unklar ist, ist keine Erfassung als Obligo in der Debitorenbuchhaltung notwendig. Die Bewertung der Forderung ist von der gemäß Geschäfts- und Personaleinteilung des jeweiligen haushaltsleitenden Organs zuständigen Stelle vorzunehmen.

(2) Ergeben sich nachträgliche Änderungen, ist der als Obligo erfasste Betrag gegebenenfalls zu korrigieren. Eine bereits verbuchte Forderung ist gegebenenfalls wertzumindern, während eine Wertaufholung nur im Ausmaß zuvor durchgeführter Wertminderungen zulässig ist (). Stundungen oder Ratenzahlungsvereinbarungen sowie Aussetzungen der Einziehung haben – abgesehen von möglichen Stundungszinsen – keine Auswirkungen auf die Höhe der erfassten Beträge, sondern verschieben lediglich den Zeitpunkt der Fälligkeit.

(3) Wird eine Einstellung der Einziehung verfügt, ist die Forderung wertzuberichtigen, sodass sie gänzlich oder teilweise abgeschrieben wird, und die Fälligkeit auszusetzen ist ( in Verbindung mit ). Die Tatsache, dass die Forderung gar nicht oder nur mehr teilweise im Haushaltsverrechnungssystem erfasst ist, ändert nichts am Bestand der Forderung nach außen gegenüber der Verpflichteten oder dem Verpflichteten.

(4) Wird auf eine Forderung gegenüber Dritten verzichtet oder ist sie verjährt, ist die Ausbuchung der Forderung oder des Obligos durch die haushaltsführende Stelle zu veranlassen ( iVm. ).