Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Verzicht

. (1) Das Verfahren über die Verfügung eines Verzichts () wird über ein im Wege des haushaltsleitenden Organs eingebrachtes Ansuchen des Schuldners oder der Schuldnerin oder amtswegig eingeleitet, wobei für die Vorbereitung eines amtswegigen Verzichtsverfahrens vorrangig die für die Forderungseinbringung zuständige haushaltsführende Stelle zuständig ist.

(2) Auch ein amtswegig eingeleiteter Forderungsverzicht ist gemäß nur unter der Bedingung anzubieten, dass er ausdrücklich von der Schuldnerin oder vom Schuldner angenommen wird und diese oder dieser insbesondere die Bedingungen gemäß akzeptiert, ehe der Verzicht wirksam wird und die Forderung gegenüber der Schuldnerin oder dem Schuldner erlischt.

(3) Wird im Rahmen einer vergleichsweisen Einigung auf eine Forderung des Bundes verzichtet, sind diesbezüglich die Voraussetzungen von einzuhalten. Werden hingegen unklare Ansprüche des Bundes im Rahmen eines Vergleichs anerkannt, um im Sinne der Ziele der Haushaltsführung () – insbesondere der Kriterien der Effizienz und Wirkungsorientierung – eine zweckmäßigere Einbringung als über eine gerichtliche Klärung zu erreichen, beinhaltet dieser Vergleich nicht notwendigerweise einen Verzicht.

(4) Liegen die Voraussetzungen für einen Forderungsverzicht gemäß vor und wird ein Verzicht vereinbart, sind keine weiteren Einbringungsschritte mehr möglich, solange keine Widerrufsgründe gemäß hervorkommen.