Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die näheren Bestimmungen über die Verwaltung und Geschäftsführung des Fonds und über die Förderung hat der Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in einer Satzung festzulegen.