(1) Die Mittel des Fonds sind durch Zuwendungen der Landeshauptstadt Salzburg und durch allfällige Zuwendungen von dritter Seite aufzubringen.
(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.
Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS
(1) Die Mittel des Fonds sind durch Zuwendungen der Landeshauptstadt Salzburg und durch allfällige Zuwendungen von dritter Seite aufzubringen.
(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.