Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Mittel des Fonds sind durch Zuwendungen der Landeshauptstadt Salzburg und durch allfällige Zuwendungen von dritter Seite aufzubringen.

(2) Die Mittel des Fonds sind zinsbringend anzulegen.