Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zustimmung der Parteien

(1) Jede Partei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren gemäß dieses Abkommens zu unterwerfen.

(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels erwähnte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft sind.