Schiedsort
Jedes Schiedsverfahren gemäß – 18 dieses Abkommens wird auf Verlangen einer Streitpartei in einem Staat, der Mitglied der New Yorker Konvention ist, abgehalten. Die gemäß – 18 dieses Abkommens dem Schiedsverfahren unterworfenen Ansprüche werden als aus Handelsbeziehungen oder Transaktionen im Sinne von der New Yorker Konvention entstanden erachtet.
