Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Fristen und Zahlungsart

. (1) Die gemäß vorgeschriebenen Beträge sind jeweils binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheids zu erstatten.

(2) Die FMA hat Guthaben gemäß binnen eines Monats nach Rechtskraft des Kostenbescheids und nach schriftlicher Bekanntgabe der Bankverbindung durch den Kostenpflichtigen zurückzuzahlen.