Vollzugsklausel
. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut
1. hinsichtlich , der Bundesminister für Justiz;
2. hinsichtlich bis 7 und und 5 der Bundesminister für Inneres;
3. hinsichtlich und 2, bis 3 und der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und
4. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Finanzen.
