Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in den , 17 Abs. 1 (bezüglich der Gemeindestraßen und -wege), 17 Abs. 11 (bezüglich der von der Gemeinde zur Erhaltung übernommenen Anlagen) und 65 Abs. 1 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
