Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens
Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach die Entscheidung über die Fragen zu,
a) ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;
b) auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;
c) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;
d) ob Gemeindegut gemäß vorliegt.
