Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit außerhalb eines Verfahrens

Der Agrarbehörde steht außerhalb eines Verfahrens nach die Entscheidung über die Fragen zu,

a) ob eine Agrargemeinschaft vorhanden ist;

b) auf welche Gebiete sich die Agrargemeinschaft erstreckt;

c) ob und in welchem Umfang einer Stammsitzliegenschaft oder einer Person Anteilsrechte an agrargemeinschaftlichen Grundstücken zustehen;

d) ob Gemeindegut gemäß vorliegt.