3. Abschnitt
Zusammenlegung von Waldgrundstücken
Auf die Waldzusammenlegung finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften sinngemäß Anwendung.
Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS
3. Abschnitt
Zusammenlegung von Waldgrundstücken
Auf die Waldzusammenlegung finden die Bestimmungen des 1. Abschnittes nach Maßgabe der folgenden Sondervorschriften sinngemäß Anwendung.