Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Inkrafttretensbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 2/2008, tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.

(3) Das Gesetz über eine Änderung des Fleischuntersuchungsgebührengesetzes, LGBl.Nr. 1/2013, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2008, 1/2013