Aussetzen von Wassertieren
(1) Durch das Aussetzen der in Anlage 5 angeführten Wassertiere ist keine Beeinträchtigung der Ziele nach des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und des Naturhaushaltes zu erwarten.
(2) Das Aussetzen der in Anlage 6 angeführten Wassertiere kann die Ziele nach des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bzw. des Naturhaushaltes beeinträchtigen.
