Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aussetzen von Wassertieren

(1) Durch das Aussetzen der in Anlage 5 angeführten Wassertiere ist keine Beeinträchtigung der Ziele nach des Tiroler Fischereigesetzes 2020 und des Naturhaushaltes zu erwarten.

(2) Das Aussetzen der in Anlage 6 angeführten Wassertiere kann die Ziele nach des Tiroler Fischereigesetzes 2020 bzw. des Naturhaushaltes beeinträchtigen.