*) Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 12/2026
(1) Die Änderungen betreffend die und 5 sowie 34 durch LGBl.Nr. 12/2026 treten rückwirkend am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Sofern die Landesregierung durch Verordnung nach nichts anderes bestimmt, kann die Erlaubnis () schriftlich oder elektronisch erteilt werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2026
